3 Es wurde nicht angemessen berücksichtigt dass mir gegenüber zu keinem Zeitpunkt ein Ladenverbot ausgesprochen wurde. Es handelt sich um eine einzige Verkäuferin welche aus mir unbekanntem Grund die Bedienung verweigert nachdem sie mich wiederholt schlecht bedient hat, an einem Strassenkiosk. Auch die Filialchefin hat mir gegenüber kein Ladenverbot ausgesprochen. Es ist äusserst merkwürdig dass ich der Willkür einer einzelnen Person ausgesetzt werde. Es ist dadurch erwiesen dass es sich um persönlich orientierte Willkür handeln muss.