Es ist davon auszugehen dass die Verkäuferin den Tatbestand von Verleumdung und Übler Nachrede erfüllt hat, dadurch dass sie gegenüber Vorgesetzten die Bedienungsverweigerung zu rechtfertigen suchte. Frau B.________ hat mir gegenüber angegeben die Verkäuferin habe mir Fehlverhalten unterstellt worauf ihr ohne mein Wissen bewilligt wurde die Bedienung mir gegenüber zu verweigern. Das erfüllt den Tatbestand von Verleumdung - Art. 174 StGB - eindeutig, wobei sich die Vorgesetzte an einer Diskriminierung ebenso schuldig macht, dadurch dass sie diese bewilligt oder anweist."