_ hat laut ihren eigenen Angaben einer Bedienungsverweigerung durch diese Verkäuferin, gestützt auf unbekannte Aussagen dieser zugestimmt. Dies jedoch nach dem 13. Oktober 2018 und ohne Prüfung derer, auch wurde ich durch den Kundendienst auf Anfrage hin nicht darüber informiert. Frau B.________ hat sich somit ebenso an einem der angezeigten Straftatbeständen verschuldigt." Seite 5. Punkt Ill: "...Es ist davon auszugehen dass die Verkäuferin den Tatbestand von Verleumdung und Übler Nachrede erfüllt hat, dadurch dass sie gegenüber Vorgesetzten die Bedienungsverweigerung zu rechtfertigen suchte.