Die Tatbestände werden in der Anzeige differenziert. Vgl. Anzeige vom 20. Januar 2019, Seite 4: "...Da es bisher nicht möglich war überhaupt zu fragen worin denn ein Problem bestünde habe ich bei der Polizei Anzeige erstatten zu ersucht und wurde auf Arbeitstage verwiesen. Dann kontaktierte ich Frau B.________ - Chefin der K Kioske in E.________ - und führte mit ihr ein Gespräch. Frau B.________ hat laut ihren eigenen Angaben einer Bedienungsverweigerung durch diese Verkäuferin, gestützt auf unbekannte Aussagen dieser zugestimmt.