Es wurde festgestellt dass der Tatbestand von Verleumdung und Übler Nachrede Teil der Anzeige bildet und explizit veräussert wird wodurch eine Verleumdung angeblich ersichtlich sei. […] Es ist zu bestreiten dass der Tatbestand einer Verleumdung und Üblen Nachrede durch die Verkäuferin nicht erfüllt sei, wenn ersichtlich ist dass die Filialchefin durch deren Aussagen, gemacht zu unbestimmtem Zeitpunkt zwischen 13. Oktober 2018 und 19. Januar 2019, einer Bedienungsverweigerung zugestimmt hat. Die Tatbestände werden in der Anzeige differenziert.