Vorwiegend wird die darin erfassbare chronologische Reihenfolge nur bezüglich einer festgestellt abgelaufenen Antragsfrist für Ehrverletzungsdelikte beurteilt, während der Tatbestand einer Diskriminierung im Sinne von Art. 261 StGB als eindeutig nicht erfüllt befunden wird, da eine Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Ethnie nicht ersichtlich sei. Hinsichtlich des Zeitpunkts einer Zustimmung zu einer Bedienungsverweigerung durch Vorgesetzte Frau B.________ werden keine weiteren Differenzierungen gemacht. Es wurde festgestellt dass der Tatbestand von Verleumdung und Übler