4.2 Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend: […] Die Verfügung vom 1. Februar 2019 berücksichtigt einige Sachverhalte die in der Anzeige vom 20. Januar bezeichnet werden nicht angemessen. Vorwiegend wird die darin erfassbare chronologische Reihenfolge nur bezüglich einer festgestellt abgelaufenen Antragsfrist für Ehrverletzungsdelikte beurteilt, während der Tatbestand einer Diskriminierung im Sinne von Art. 261 StGB als eindeutig nicht erfüllt befunden wird, da eine Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Ethnie nicht ersichtlich sei.