StGB schützen die sittliche Ehre, also den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Nicht als ehrverletzend gelten Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden als Geschäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen. Vorwürfe, die nebst der gesellschaftlichen Ehre zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch betreffen, sind hingegen strafrechtlich relevant (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 16 ff. zu Vor Art. 173, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).