Am 19. Januar 2019 sei ihm von der gleichen Verkäuferin erneut die Bedienung verweigert worden, indem sie den Rollladen runtergelassen habe. Frau B.________, die Filialchefin, habe dieser Bedienungsverweigerung zugestimmt, weshalb auch sie sich der angezeigten Straftatbestände schuldig gemacht habe. Dadurch, dass die Verkäuferin versucht habe, die Bedienungsverweigerung gegenüber ihrer Vorgesetzten zu rechtfertigen, sei 2 davon auszugehen, dass die Verkäuferin den Tatbestand der Verleumdung und der üblen Nachrede erfüllt habe.