Er habe darauf insistiert und der Verkäuferin klar gemacht, dass sie ihm nicht die Bedienung verweigern könne. In der Folge habe sie ihn bedient, habe ihn jedoch geduzt, ihm gesagt «Iäck mer doch» und das Rückgeld hingeworfen. Die Bedienungsverweigerung mit der Begründung, er sei peinlich, erfülle den Tatbestand der Diskriminierung und die Aussage «Iäck mer doch» denjenigen der Beschimpfung nach Art. 177 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311). Am 19. Januar 2019 sei ihm von der gleichen Verkäuferin erneut die Bedienung verweigert worden, indem sie den Rollladen runtergelassen habe.