382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Strafanzeige vom 20. Januar 2019 verlangte der Beschwerdeführer die Bestrafung einer ihm nicht namentlich bekannten Verkäuferin des Kiosks an der D.________-Strasse in E.________ wegen Ehrverletzung, Verleumdung, Diskriminierung und allfälliger weiterer Delikte. Er wirft der Verkäuferin vor, ihn ab dem Sommer 2018 mehrfach grundlos äusserst schlecht und unanständig bedient zu haben. Die Verkäuferin habe ihm das Rückgeld auf abschätzige Weise gereicht und ihn subtil schikaniert.