383 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 8. April 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 11. April 2019 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde nochmals aufgefordert, innert Frist von 30 Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Er leistete diese fristgerecht am 28. Mai 2019. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO).