1. Am 1. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Ehrverletzung sowie Diskriminierung nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. März 2019 Beschwerde. Am 29. März 2019 forderte die Verfahrensleitung ihn auf, innert Frist von zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 der Strafprozessordnung [StPO;