Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 138 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Ehrverletzung sowie Diskriminierung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 1. Februar 2019 (BJS 19 2296) Erwägungen: 1. Am 1. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Ehrverletzung sowie Diskriminierung nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. März 2019 Beschwerde. Am 29. März 2019 forderte die Verfahrensleitung ihn auf, innert Frist von zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 8. April 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 11. April 2019 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde nochmals aufgefordert, innert Frist von 30 Tagen eine Si- cherheit von CHF 600.00 zu leisten. Er leistete diese fristgerecht am 28. Mai 2019. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Strafanzeige vom 20. Januar 2019 verlangte der Beschwerdeführer die Bestra- fung einer ihm nicht namentlich bekannten Verkäuferin des Kiosks an der D.________-Strasse in E.________ wegen Ehrverletzung, Verleumdung, Diskrimi- nierung und allfälliger weiterer Delikte. Er wirft der Verkäuferin vor, ihn ab dem Sommer 2018 mehrfach grundlos äusserst schlecht und unanständig bedient zu haben. Die Verkäuferin habe ihm das Rückgeld auf abschätzige Weise gereicht und ihn subtil schikaniert. So habe sie ihm in unanständigem Ton gesagt, dass sie ihn nicht verstanden habe, als ob er sich dafür schämen müsste. Er habe die Ver- käuferin gebeten, ihn doch wie jeden anderen zu bedienen. Am 13. Oktober 2018 sei ihm die Bedienung von der Verkäuferin verweigert worden. Sie habe ihm ge- sagt, sie wolle ihn nicht bedienen, er sei ja so peinlich. Er habe darauf insistiert und der Verkäuferin klar gemacht, dass sie ihm nicht die Bedienung verweigern könne. In der Folge habe sie ihn bedient, habe ihn jedoch geduzt, ihm gesagt «Iäck mer doch» und das Rückgeld hingeworfen. Die Bedienungsverweigerung mit der Be- gründung, er sei peinlich, erfülle den Tatbestand der Diskriminierung und die Aus- sage «Iäck mer doch» denjenigen der Beschimpfung nach Art. 177 Schweizeri- sches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311). Am 19. Januar 2019 sei ihm von der glei- chen Verkäuferin erneut die Bedienung verweigert worden, indem sie den Rollla- den runtergelassen habe. Frau B.________, die Filialchefin, habe dieser Bedie- nungsverweigerung zugestimmt, weshalb auch sie sich der angezeigten Straftat- bestände schuldig gemacht habe. Dadurch, dass die Verkäuferin versucht habe, die Bedienungsverweigerung gegenüber ihrer Vorgesetzten zu rechtfertigen, sei 2 davon auszugehen, dass die Verkäuferin den Tatbestand der Verleumdung und der üblen Nachrede erfüllt habe. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 173 ff. StGB schützen die sittliche Ehre, also den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allge- meiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Nicht als ehrverletzend gelten Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden als Geschäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen. Vorwürfe, die nebst der gesellschaftlichen Ehre zugleich die Geltung der betreffen- den Person als ehrbarer Mensch betreffen, sind hingegen strafrechtlich relevant (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 16 ff. zu Vor Art. 173, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.2 Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend: […] Die Verfügung vom 1. Februar 2019 berücksichtigt einige Sachverhalte die in der Anzeige vom 20. Januar bezeichnet werden nicht angemessen. Vorwiegend wird die darin erfassbare chronologi- sche Reihenfolge nur bezüglich einer festgestellt abgelaufenen Antragsfrist für Ehrverletzungsdelikte beurteilt, während der Tatbestand einer Diskriminierung im Sinne von Art. 261 StGB als eindeutig nicht erfüllt befunden wird, da eine Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Ethnie nicht ersichtlich sei. Hinsichtlich des Zeitpunkts einer Zustimmung zu einer Bedienungsverweigerung durch Vorge- setzte Frau B.________ werden keine weiteren Differenzierungen gemacht. Es wurde festgestellt dass der Tatbestand von Verleumdung und Übler Nachrede Teil der Anzeige bildet und explizit ver- äussert wird wodurch eine Verleumdung angeblich ersichtlich sei. […] Es ist zu bestreiten dass der Tatbestand einer Verleumdung und Üblen Nachrede durch die Verkäuferin nicht erfüllt sei, wenn er- sichtlich ist dass die Filialchefin durch deren Aussagen, gemacht zu unbestimmtem Zeitpunkt zwi- schen 13. Oktober 2018 und 19. Januar 2019, einer Bedienungsverweigerung zugestimmt hat. Die Tatbestände werden in der Anzeige differenziert. Vgl. Anzeige vom 20. Januar 2019, Seite 4: "...Da es bisher nicht möglich war überhaupt zu fragen worin denn ein Problem bestünde habe ich bei der Poli- zei Anzeige erstatten zu ersucht und wurde auf Arbeitstage verwiesen. Dann kontaktierte ich Frau B.________ - Chefin der K Kioske in E.________ - und führte mit ihr ein Gespräch. Frau B.________ hat laut ihren eigenen Angaben einer Bedienungsverweigerung durch diese Verkäuferin, gestützt auf unbekannte Aussagen dieser zugestimmt. Dies jedoch nach dem 13. Oktober 2018 und ohne Prüfung derer, auch wurde ich durch den Kundendienst auf Anfrage hin nicht darüber informiert. Frau B.________ hat sich somit ebenso an einem der angezeigten Straftatbeständen verschuldigt." Seite 5. Punkt Ill: "...Es ist davon auszugehen dass die Verkäuferin den Tatbestand von Verleumdung und Übler Nachrede erfüllt hat, dadurch dass sie gegenüber Vorgesetzten die Bedienungsverweigerung zu rechtfertigen suchte. Frau B.________ hat mir gegenüber angegeben die Verkäuferin habe mir Fehlverhalten unterstellt worauf ihr ohne mein Wissen bewilligt wurde die Bedienung mir gegenüber zu verweigern. Das erfüllt den Tatbestand von Verleumdung - Art. 174 StGB - eindeutig, wobei sich die Vorgesetzte an einer Diskriminierung ebenso schuldig macht, dadurch dass sie diese bewilligt oder anweist." 3 Es wurde nicht angemessen berücksichtigt dass mir gegenüber zu keinem Zeitpunkt ein Ladenverbot ausgesprochen wurde. Es handelt sich um eine einzige Verkäuferin welche aus mir unbekanntem Grund die Bedienung verweigert nachdem sie mich wiederholt schlecht bedient hat, an einem Stras- senkiosk. Auch die Filialchefin hat mir gegenüber kein Ladenverbot ausgesprochen. Es ist äusserst merkwürdig dass ich der Willkür einer einzelnen Person ausgesetzt werde. Es ist dadurch erwiesen dass es sich um persönlich orientierte Willkür handeln muss. Wenn die Verkäuferin Aussagen ge- macht hat welche eine Bedienungsverweigerung vor ihrer Vorgesetzten plausibel erscheinen lässt und ihr dadurch dieses Recht eingeräumt wird - während der Kundendienst sich bei mir entschuldigt und versichert die Verkäuferin werde angewiesen auf Kundenfreundlichkeit Acht zu geben - dann ha- ben mit Sicherheit verleumderische Aussagen ohne mein Wissen einen Nachteil meinerseits bewirkt. Ersichtlich wird das insbesondere dadurch dass sich die Verkäuferin am 19. Januar 2019 berechtigt fühlt mir die Bedienung durch wortlos demonstratives Herunterlassen des Rollladens zu verweigern. Es stellt sich unweigerlich die Frage ob dies ohne mir gegenüber genannten erheblichen nachvoll- ziehbaren Grund so rechtens sein könne. Ich habe bei den Tatbeständen auch unbekannt bezeichnet, da ich davon ausgehe dass der Sachverhalt geprüft werden muss (vgl. unten). Ich habe das Recht zu wissen warum mir durch diese Verkäuferin die Bedienung verweigert wird und was sie der Filialchefin gegenüber für Aussagen gemacht hat. Es kann sich nur um verleumderische Aussagen handeln die durch die Filialchefin nicht geprüft worden sind. Hinsichtlich Diskriminierung ist zu rügen dass die Be- urteilung des Sachverhalts sich lediglich auf den Wortlaut des Art. 261 StGB stützt. Art. 35 BV sieht vor dass Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. In meiner Anzeige habe ich mich auf die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV und das Diskriminierungsverbot nach Ziffer 2 dieses Artikels berufen. Dieses Gesetz kommt dann zur Anwendung, wenn eine Person u.A. aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen, die derart wesentlich sind, dass es der Person nicht möglich oder es ihr nicht zuzumuten ist, sich der Merkmale zu entledigen, benachteiligt wird. Die Anführung jemand sei peinlich wäre möglicherweise nicht direkt ehrverletzend ehrverletzend, jedoch kann dadurch nicht eine Bedienungsverweigerung vom 19. Januar 2019 gerechtfertigt werden, ohne dieses Diskriminierungs- verbot zu verletzen. Vorliegend bestehen keine qualifizierten Gründe für eine Ungleichbehandlung. Lehre und Praxis verlangen in solchen Fällen eine besonders vertiefte Prüfung der Gründe für die Ungleichbehandlung: Eine Ungleichbehandlung ist in solchen Fällen nur zulässig, wenn einerseits mit der Massnahme ein zulässiges Ziel verfolgt wird und andererseits die Benachteiligung für die Errei- chung des Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar ist (BGE 135 I 49). Der Tatbestand von Verleum- dung und Übler Nachrede wurde falsch beurteilt und mangelnd geprüft. Bei einer Verleumdung muss der Betroffene nicht direkter Empfänger von solchen Aussagen sein. Deren Inhalt sollte geprüft wer- den bevor jegliche Entscheidung getroffen wird. Mögliche Ehrverletzungsdelikte sind nur Teil der An- zeige. Der Grund für eine Ungleichbehandlung sollte erörtert werden können. Eine wahrscheinlich persönlich missgünstige Haltung als Grund für eine Bedienungsverweigerung verletzte Personenrech- te. Ein Kunde muss das Recht haben ohne Zwang zu persönlicher Bezugnahme förmlich bedient zu werden. […] 4.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es sind keine strafrecht- lich relevanten Handlungen oder Unterlassungen erkennbar. Zur Begründung, weshalb die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die namentlich nicht bekannte Verkaufsperson und deren Vorgesetzte unbegründet ist, können vorweg die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft dienen: Eine unfreundliche Bedienung sowie die allfällige Verweigerung der Bedienung eines Kunden stellen für sich alleine keine Ehrverletzungen dar. Vielmehr kommt es auf die konkreten Äusserungen der Bedienung an. Die von A.________ gegen die Verkäuferin erhobenen Vorwürfe, sie bediene ihn un- 4 anständig, reiche ihm abschätzig das Rückgeld oder werfe ihm dieses hin, spreche mit ihm in einem unanständigen Ton und habe ihm gesagt, er sei peinlich, beeinträchtigen nicht seinen Ruf, ein ehrba- rer Mensch zu sein. Durch diese angeblichen Äusserungen wird die Grenze zur strafrechtlich relevan- ten Verletzung der sittlichen Ehre nicht überschritten. Offen bleiben kann vorliegend, ob allenfalls die am 13. Oktober 2018 gemachte Äusserung „Iäck mir doch" als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zu qualifizieren wäre, da die Antragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB mit Anzeige vom 20. Januar 2019 nicht gewahrt ist und es deshalb diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung fehlt. In der angeblichen Berichterstattung der Verkäuferin an ihre Vorgesetzte, Frau B.________, und deren angeblicher Zustimmung ist genau so wenig eine Ehrverletzung zu erblicken. A.________ sieht in der Bedienungsverweigerung sodann eine Diskriminierung. Der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis StGB macht sich unter anderem strafbar, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert. Vor- liegend soll die Verkäuferin A.________ die Bedienung verweigert haben, weil er peinlich sei. Inwie- fern diese angebliche Peinlichkeit einen Bezug zur Rasse, Ethnie oder Religion von A.________ auf- weisen soll, ist nicht ersichtlich. Es kann folglich nicht von einer rassistisch motivierten Leistungsver- weigerung die Rede sein, weshalb der Tatbestand der Rassendiskriminierung eindeutig nicht erfüllt ist. Zusammenfassend wurde A.________ durch das angeblich unfreundliche Verhalten der Verkäufe- rin weder in seiner Ehre verletzt, noch wurde ihm die Bedienung aus rassistischen Gründen verwei- gert, weshalb die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind und das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen wird. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Selbst wenn er erst später von einer angeblichen Verleumdung Kenntnis erhalten haben will und selbst wenn es korrekt ist, dass eine Verleumdung nicht direkt gegenüber der geschädig- ten Person geäussert werden muss, ist dennoch keine strafrechtlich relevante Ehr- verletzung erkennbar, indem die Verkäuferin allfällig über Vorkommnisse – die hier nicht konkret Gegenstand sind – ihrer Vorgesetzten berichtet haben soll. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Leistungsverweigerung auf- grund von Persönlichkeitsmerkmalen erfolgt sei, verkennt er, dass die Leistungs- verweigerung gemäss Art. 261bis Abs. 5 StGB nur dann tatbestandsmässig ist, wenn sie wegen der Rasse, der Ethnie oder der Religion einer Person erfolgt. In- wiefern die behauptete Leistungsverweigerung etwas mit der Rasse, der Ethnie oder der Religion des Beschwerdeführers zu tun haben könnte, vermag er nicht ansatzweise darzutun. Daran ändert auch nichts, dass gegenüber dem Beschwer- deführer offenbar nicht direkt ein «Ladenverbot» ausgesprochen worden ist und dass sich der Kundendienst des Kiosks (behaupteterweise) entschuldigt haben soll. Im Übrigen kann angefügt werden, dass «willkürliches Verhalten» unter Privatper- sonen nicht strafbar ist und dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte BGE 135 I 49 von staatlicher Diskriminierung (Nichteinbürgerung einer sozialhilfeabhän- gigen, behinderten Bewerberin) handelt. Grundsätzlich muss nur der Staat rechts- gleich handeln. Der Verweis auf Art. 35 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist nicht zielführend. Es handelt sich hier – wenn überhaupt – um eine zivilrechtliche Angelegenheit; Persönlichkeitsrechte können gegebenenfalls in rein zivilrechtlicher Weise verletzt werden. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher ab- zuweisen. 5 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 3. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7