Selbst wenn sich der Beschuldigte gegenüber Drittpersonen strafbar gemacht haben sollte, lässt sich daraus nichts für die angebliche Falschbeschuldigung ableiten. Und schliesslich lassen sich die vom Beschwerdeführer eigentlich verfolgten Anliegen (Erklärung des Beschuldigten, weshalb er ihn immer wieder in Verfahren involviere, sowie Unterlassung weiterer Anzeigen gegen seine Person) nicht mit dem hier interessierenden Strafverfahren verfolgen. 3.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.