Dieser Begründung schliesst sich die Beschwerdekammer vollumfänglich an. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist eindeutig nicht erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Er rügt hauptsächlich angebliches Fehlverhalten des Beschuldigten gegenüber Drittpersonen. Mit diesem Argument versucht er die Falschbeschuldigung ihm gegenüber zu untermauern. Damit kann er jedoch nicht gehört werden. Selbst wenn sich der Beschuldigte gegenüber Drittpersonen strafbar gemacht haben sollte, lässt sich daraus nichts für die angebliche Falschbeschuldigung ableiten.