Es kann folglich nicht rechtsgenüglich belegt bzw. angenommen werden, dass es sich beim Privatkläger um einen Nichtschuldigen handelt bzw. dass der Beschuldigte bewusst falsche Behauptungen gemacht hat. Deshalb ist der Tatbestand von Art. 303 StGB auch bezüglich der vorgeworfenen Drohung nicht erfüllt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.