Der Privatkläger bestreitet, den Beschuldigten angerufen und ihm gedroht zu haben. Es besteht eine klassische „Aussage-gegen-Aussage"- Situation, es kann mangels objektiven Beweisen nicht geklärt werden, ob die Drohung ausgesprochen wurde oder nicht. Weitergehende Beweismassnahmen sind, soweit überhaupt ersichtlich, unverhältnismässig. Daher ergeht diesbezüglich auch eine Nichtanhandnahme (vgl. Verfahren EO 19 769). Es kann folglich nicht rechtsgenüglich belegt bzw. angenommen werden, dass es sich beim Privatkläger um einen Nichtschuldigen handelt bzw. dass der Beschuldigte bewusst falsche Behauptungen gemacht hat.