3 „D.________" verbirgt. Die Äusserung bzw. Bekanntgabe einer Vermutung stellt gerade keine Anschuldigung wider besseren Wissens dar, da auf der subjektiven Seite die positive Unkenntnis um die Unwahrheit fehlt. Bezüglich der Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger ihn telefonisch bedroht habe, ist die Beweislage unklar. Der Privatkläger bestreitet, den Beschuldigten angerufen und ihm gedroht zu haben.