Vorliegend äusserte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 10.01.2019 die Vermutung, dass sich der Privatkläger hinter dem Pseudonym „D.________" verberge. Dies denke er wegen dem Bild von F.________ (Ort) (EV des Beschuldigten bei der Polizei vom 10.01.2019, Z. 345-347). Gemäss den Aussagen von beiden Parteien ist niemandem bekannt, wer sich hinter dem Pseudonym