Auf der subjektiven Seite erfordert der Tatbestand neben dem Vorsatz ein Handeln «wider besseres Wissen». Der direkte Vorsatz ist bei dieser Begehensform ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung. Die Anschuldigung muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet. Das schliesst Eventualvorsatz aus (BSK-StGB, DELNON/RÜDY, Art. 303 N. 27; BSK-StGB, RIKLIN, Art. 174 N. 6f.). Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, Art. 303, N. 8).