303 StGB wird bestraft, wer einen Nichtschuldigten wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigte, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Damit eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB vorliegt, muss sich die Anschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richten. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung (BSK-StGB, DELNON/RÜDY, Art. 303 N. 10). Auf der subjektiven Seite erfordert der Tatbestand neben dem Vorsatz ein Handeln «wider besseres Wissen».