_» verberge (vgl. zum Ganzen die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren EO 19 769). Der Beschwerdeführer erstattete noch anlässlich der Einvernahme vom 22. Januar 2019 mündlich Anzeige wegen falscher Anschuldigung (Z. 44-47, Z. 267-269 und Z.272 f. des Einvernahmeprotokolls vom 22. Januar 2019). 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Gemäss Art. 303 StGB wird bestraft, wer einen Nichtschuldigten wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigte, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.