Der Beschwerdeführer habe gleichzeitig gedroht, dass eine Reise ins Heimatland gefährlich sein könnte. Zudem habe er ihm anlässlich eines Telefonanrufs gesagt, er werde ihn umbringen und seiner Familie etwas antun, wenn er nicht ruhig bleibe. Die ausgestossenen Drohungen nehme er ernst. Er vermute, dass sich der Beschwerdeführer hinter dem Pseudonym «D.________» verberge (vgl. zum Ganzen die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren EO 19 769).