2 Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. 3.2 Den Akten kann entnommen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten Unstimmigkeiten bestehen und verschiedentlich Anzeigen und Gegenanzeigen eingereicht worden sind. Das hier interessierende Verfahren hat seinen Ursprung in einem Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer als beschuldigte Person zu Vorwürfen befragt worden ist, welche vom hier Beschuldigten (A.___