Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer andere Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhebt, die dieser angeblich zum Nachteil von Drittpersonen begangen haben soll, geht er über den Verfahrensgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden.