BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme der von ihm erhobenen Anzeige wegen falscher Anschuldigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und (knapp) formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung Verfahrensgegenstand.