Die Staatsanwaltschaft leitete diese – zusammen mit den amtlichen Akten – zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).