1. Mit Verfügung vom 13. März 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob C.________ am 20. März 2019 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft leitete diese – zusammen mit den amtlichen Akten – zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter.