Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 136 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 13. März 2019 (EO 19 1442) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 13. März 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob C.________ am 20. März 2019 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft leitete diese – zusammen mit den amtlichen Akten – zuständig- keitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern weiter. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme der von ihm erhobenen Anzeige wegen falscher Anschuldigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und (knapp) formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsob- jekt definiert. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer andere Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhebt, die dieser angeblich zum Nachteil von Drittpersonen begangen haben soll, geht er über den Verfahrensgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Steht jedoch aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports fest, dass die fragli- chen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnah- me (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeu- tet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf 2 Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. 3.2 Den Akten kann entnommen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten Unstimmigkeiten bestehen und verschiedentlich Anzeigen und Gegenanzeigen eingereicht worden sind. Das hier interessierende Verfahren hat seinen Ursprung in einem Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer als be- schuldigte Person zu Vorwürfen befragt worden ist, welche vom hier Beschuldigten (A.________) erhoben worden sind (Verfahren EO 19 769). In jenem Verfahren er- stattete A.________ Anzeige, weil Bilder und Texte über ihn von einem Pseud- onym mit dem Namen «D.________» auf Facebook gepostet worden sein sollen. Er wurde deshalb am 10. Januar 2019 polizeilich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme stellte A.________ Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung, Beschimpfung sowie Drohung. Er führte aus, er wisse nicht, wer sich hinter dem vorgenannten Pseudonym verberge. Nach der Demonstration vom 11. Oktober 2018 in Bern habe der Beschwerdeführer ein Foto mit eingekreisten Köpfen und mit ehrverletzendem Text auf der Webseite E.________, welche durch den Beschwerdeführer betrieben werde, und später auf seiner Facebook-Seite gepostet. Der Beschwerdeführer habe gleichzeitig gedroht, dass eine Reise ins Heimatland gefährlich sein könnte. Zudem habe er ihm anläss- lich eines Telefonanrufs gesagt, er werde ihn umbringen und seiner Familie etwas antun, wenn er nicht ruhig bleibe. Die ausgestossenen Drohungen nehme er ernst. Er vermute, dass sich der Beschwerdeführer hinter dem Pseudonym «D.________» verberge (vgl. zum Ganzen die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren EO 19 769). Der Beschwerdeführer erstattete noch anlässlich der Einvernahme vom 22. Januar 2019 mündlich Anzeige wegen falscher Anschuldigung (Z. 44-47, Z. 267-269 und Z.272 f. des Einvernahmeprotokolls vom 22. Januar 2019). 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Gemäss Art. 303 StGB wird bestraft, wer einen Nichtschuldigten wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigte, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Damit eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB vorliegt, muss sich die Anschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richten. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung (BSK-StGB, DELNON/RÜDY, Art. 303 N. 10). Auf der subjektiven Seite erfordert der Tatbestand neben dem Vorsatz ein Handeln «wider besseres Wissen». Der direkte Vorsatz ist bei dieser Begehensform ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung. Die Anschuldigung muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet. Das schliesst Eventualvorsatz aus (BSK-StGB, DELNON/RÜDY, Art. 303 N. 27; BSK-StGB, RIKLIN, Art. 174 N. 6f.). Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, Art. 303, N. 8). Vorliegend äusserte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 10.01.2019 die Vermutung, dass sich der Privatkläger hinter dem Pseudonym „D.________" verberge. Dies denke er wegen dem Bild von F.________ (Ort) (EV des Beschuldigten bei der Polizei vom 10.01.2019, Z. 345-347). Gemäss den Aussagen von beiden Parteien ist niemandem bekannt, wer sich hinter dem Pseudonym 3 „D.________" verbirgt. Die Äusserung bzw. Bekanntgabe einer Vermutung stellt gerade keine Anschuldigung wider besseren Wissens dar, da auf der subjektiven Seite die positive Unkenntnis um die Unwahrheit fehlt. Bezüglich der Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger ihn telefonisch bedroht habe, ist die Beweislage unklar. Der Privatkläger bestreitet, den Beschuldigten angerufen und ihm gedroht zu haben. Es besteht eine klassische „Aussage-gegen-Aussage"- Situation, es kann mangels objektiven Beweisen nicht geklärt werden, ob die Drohung ausgesprochen wurde oder nicht. Weitergehende Beweismassnahmen sind, soweit überhaupt ersichtlich, unverhältnismässig. Daher ergeht diesbezüglich auch eine Nichtanhandnahme (vgl. Verfahren EO 19 769). Es kann folglich nicht rechtsgenüglich belegt bzw. angenommen werden, dass es sich beim Privatkläger um einen Nichtschuldigen handelt bzw. dass der Beschuldigte bewusst falsche Behauptungen gemacht hat. Deshalb ist der Tatbestand von Art. 303 StGB auch bezüglich der vorgeworfenen Drohung nicht erfüllt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. Dieser Begründung schliesst sich die Beschwerdekammer vollumfänglich an. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist eindeutig nicht erfüllt. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Er rügt hauptsächlich angebliches Fehlverhalten des Beschuldigten gegenüber Dritt- personen. Mit diesem Argument versucht er die Falschbeschuldigung ihm gegenü- ber zu untermauern. Damit kann er jedoch nicht gehört werden. Selbst wenn sich der Beschuldigte gegenüber Drittpersonen strafbar gemacht haben sollte, lässt sich daraus nichts für die angebliche Falschbeschuldigung ableiten. Und schliesslich lassen sich die vom Beschwerdeführer eigentlich verfolgten Anliegen (Erklärung des Beschuldigten, weshalb er ihn immer wieder in Verfahren involviere, sowie Un- terlassung weiterer Anzeigen gegen seine Person) nicht mit dem hier interessie- renden Strafverfahren verfolgen. 3.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden bestimmt auf CHF 400.00. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 27. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5