4. Der Beschwerdeführerin wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teil-Entschädigung von CHF 1‘600.00 ausgerichtet. Die Teil- Entschädigung wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet, so dass ihr eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 ausgerichtet wird. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin O.________ (mit den Akten)