11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In Bezug auf die Veruntreuung wird die Beschwerde abgewiesen. 2. In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, die Untersuchung O 17 14425 fortzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘800.00, werden im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 600.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern.