10 daher einzig nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und dem Ermessen des Gerichts. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. e und f der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) erachtet die Beschwerdekammer ein Honorar von CHF 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Davon werden der Beschwerdeführerin vom Kanton Bern zwei Drittel, also CHF 1‘600.00, vergütet. Die Entschädigung wird mit den von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass ihr für das vorliegende Verfahren CHF 1‘000.00 ausbezahlt werden.