9. Weiter ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Teil-Entschädigung für ihre Anwaltskosten auszurichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss hat der Staat für die Entschädigung aufzukommen, wenn wie hier staatliche Organe Beschwerdegegner sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 68 vom 30. Juni 2011 E. 6). Rechtsanwalt D.________ hat weder eine Kostennote eingereicht, noch in Aussicht gestellt, er werde eine solche auf erste Aufforderung hin einreichen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich