8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend den Tatbestand der Veruntreuung gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. In Relation zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung kommt diesem Tatbestand vorliegend untergeordnete Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin ist somit im Umfang von zwei Dritteln als obsiegend zu betrachten. Infolgedessen werden die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1‘800.00, im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 600.00, der Beschwerdeführerin auferlegt.