Bei der vorliegenden Aktenlage erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten mindestens als gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch. Damit sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nicht gegeben. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung, soweit die ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend, aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen fortzuführen.