7. Zusammenfassend sind die Vermutungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und plausibel. Es gibt tatsächlich einige nicht zu unterschätzende Indizien, wonach sich der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht haben könnte und die näherer Abklärung bedürfen. Eindeutige Beweise für diesen Verdacht sind im jetzigen Verfahrensstadium nicht erforderlich. Von klarer Straflosigkeit kann jedenfalls keine Rede sein. Bei der vorliegenden Aktenlage erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten mindestens als gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch.