Auf alle Fälle ist es nicht sachgerecht, das Verfahren vor Sichtung der Buchhaltungsdokumente einzustellen. Abgesehen davon hat die Staatsanwaltschaft keine der Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin selber befragt. Diese hätten aber nähere Auskunft über die Anzahl der gebuchten Flüge und die Höhe der eingenommenen Bargeldbeträge, die anschliessend dem Beschuldigten übergeben worden waren, machen können. Weiter erwähnte E.________ in seiner Einvernahme vom 4. Oktober 2018 Z. 318 ff. einen Banktresor bei der Raiffeisenbank N.________, in dem das Bargeld hätte aufbewahrt werden sollen (ähnlich F.__