9 der Beschuldigte nun verpflichtet, der Beschwerdeführerin diese Geschäftsunterlagen herauszugeben. Diese Unterlagen – sofern sie noch existieren – sind durchaus geeignet, Hinweise zu den Geschäftsergebnissen der Beschwerdeführerin zu liefern. Anhand dieser Unterlagen lässt sich der Verdacht der Beschwerdeführerin entweder weiter erhärten oder aber entkräften. Auf alle Fälle ist es nicht sachgerecht, das Verfahren vor Sichtung der Buchhaltungsdokumente einzustellen.