Die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass irgendwo Gelder abgezweigt wurden und der Beschwerdeführer hierfür verantwortlich sein könnte, hat somit ihre Berechtigung. 6.4 Unbestrittenermassen liegen der Beschwerdeführerin bis anhin keine Buchhaltungsunterlagen aus dem hier interessierenden Zeitraum vor. Es ist daher nur logisch, dass sie sich bei der Berechnung des möglichen Schadens auf Annahmen und Schätzungen berufen muss. Dies darf ihr nicht zum Nachteil gereichen.