Diese Berechnungen sind nicht abwegig. Die Beschwerdeführerin dürfte kaum Lohn- und Administrationskosten in solcher Höhe gehabt haben, so dass aus der erfolgreichen Geschäftstätigkeit eigentlich ein Überschuss resultiert haben müsste. Davon ist der Beschwerdeführerin resp. den Gesellschaftern E.________ und F.________ jedoch nie etwas zugeflossen. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass irgendwo Gelder abgezweigt wurden und der Beschwerdeführer hierfür verantwortlich sein könnte, hat somit ihre Berechtigung.