Schliesslich legte die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung eines ihrer Konkurrenzunternehmen ins Recht, wonach dieses im Jahr 2015 11‘763 Flüge durchgeführt hatte. Laut dieser Bescheinigung habe das Konkurrenzteam den Eindruck gehabt, die Beschwerdeführerin habe noch mehr Flüge verbuchen können. Man habe dies bemerkt, weil die Beschwerdeführerin mit drei anstatt wie üblich mit zwei Bussen unterwegs gewesen sei (Beilage 12 zur Replik). Vor diesem Hintergrund scheint die Einschätzung der Beschwerdeführerin, wonach sie allein im Jahr 2015 10‘000 Flüge durchgeführt habe, nicht völlig verfehlt.