Fest steht jedenfalls, dass ein sehr grosser Teil der Bareinnahmen der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten übergeben worden ist. Im Weiteren stellt sich die Frage, was der Beschuldigte mit diesem Geld gemacht hat. In der Tat lässt sich dies anhand der vorhandenen Beweismittel nicht eindeutig feststellen. Dennoch gibt es einige Indizien dafür, dass der Beschuldigte bei der