Sie gaben übereinstimmend an, sämtliche Bareinnahmen der Beschwerdeführerin seien an den Beschuldigten abgeliefert worden. E.________ und F.________ hätten mit den Einnahmen nichts zu tun gehabt. Auch der Beschuldigte hat nicht bestritten, dass die Bargeldeinnahmen an ihn abgeliefert worden waren. E.________ behauptete sogar, der Beschuldigte sei der einzige gewesen, der regelmässig das Geld eingezogen habe (Einvernahme vom 4. Oktober 2018 Z. 108 f.). Ob dies in solcher Absolutheit zutrifft, kann offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass ein sehr grosser Teil der Bareinnahmen der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten übergeben worden ist.