, wobei er argumentiert, die beiden Mitgesellschafter hätten sich nicht um ihre Pflichten als Gesellschafter gekümmert und diesbezüglich Desinteresse gezeigt. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer selbstständig und ohne Kontrolle durch seine beiden Geschäftspartner die Vermögenswerte der Gesellschaft verwalten und darüber verfügen konnte. Wichtig sind des Weiteren die im Zivilverfahren getätigten Zeugenaussagen von J.________ und K.________, die als Angestellte der Beschwerdeführerin mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet hatten. Sie gaben übereinstimmend an, sämtliche Bareinnahmen der Beschwerdeführerin seien an den Beschuldigten abgeliefert worden.