und F.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft verlauten, aufgrund anderweitiger beruflicher Tätigkeiten hätten sie die Finanzen der Beschwerdeführerin nicht kontrollieren können. Die damit zusammenhängenden Aufgaben hätten sie dem Beschuldigten übergeben (Einvernahme E.________ vom 4. Oktober 2018 Z. 176 ff.; Einvernahme F.________ vom 4. Oktober 2018 Z. 44 ff. und 156). Darauf verweist auch der Beschuldigte selber in seiner Beschwerdeantwort, Rz. 26 ff., wobei er argumentiert, die beiden Mitgesellschafter hätten sich nicht um ihre Pflichten als Gesellschafter gekümmert und diesbezüglich Desinteresse gezeigt.