Dies war vorliegend der Fall. Im parallel geführten Zivilverfahren kam das Regionalgericht Oberland in einem Teilentscheid vom 3. Mai 2019 (CIV 18 504) – nach sorgfältiger Würdigung von Partei- und Zeugenaussagen sowie Unterlagen wie Protokollen von Gesellschafterversammlungen, bei der Steuerverwaltung eingereichten Unterlagen und Lohnausweisen – zum Schluss, dass dem Beschuldigten sehr umfangreiche Aufgaben im Tagesgeschäft der Beschwerdeführerin zugestanden hätten. So habe er die Oberleitung und Aufsicht über deren Geschäftstätigkeit ausgeübt und dabei völlige Autonomie besessen. Ebenfalls in diesem Sinne liessen E.________ und F.____