Bei der Frage, ob sich der Beschuldigte nach Art. 158 StGB strafbar gemacht hat, kommt es nicht darauf an, ob er alleine als Geschäftsführer agierte. Es ist auch unerheblich, ob die Mitgesellschafter eine Mitverantwortung an der Unvollständigkeit der Geschäftsabschlüsse trifft. Ebenfalls ohne Belang ist, ob der Beschuldigte für die eigentliche Buchhaltung verantwortlich war. Entscheidend ist einzig, ober der Beschuldigte selbstständig über die betreffenden Vermögenswerte verfügen konnte. Dies war vorliegend der Fall.