7 reichte Kalender keine Gewähr dafür, dass die dort eingetragenen Flüge tatsächlich durchgeführt worden seien. Zudem seien auch die Pilotenhonorare und Provisionen von den Bareinnahmen bezahlt worden und hätten damit auch keinen Eingang in die Buchhaltung gefunden. Es lasse sich somit nicht rechtsgenüglich erstellen, ob der Beschwerdeführerin überhaupt Vermögenswerte fehlen würden. Die Staatsanwaltschaft verkennt bei diesen Erwägungen folgendes: Bei der Frage, ob sich der Beschuldigte nach Art. 158 StGB strafbar gemacht hat, kommt es nicht darauf an, ob er alleine als Geschäftsführer agierte.