Als solche hätten sie ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Finanzkontrolle (Art. 810 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]) missachtet und daher eine Mitverantwortung für die unvollständige Buchhaltung. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie diesen Aufgabenbereich nicht wieder an sich genommen hätten, als sie diesbezüglich angebliche Differenzen bemerkt hätten. Es seien keine objektiven Hinweise ersichtlich, wonach der Beschuldigte Bargeld der Beschwerdeführerin anders als im Sinne der GmbH, nämlich für sich selber verwendet habe.